58.1.2.Nr.23
§ 24d Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 KBGG
1. Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen einer Beschwer, also eines Anfechtungsinteresses.
58.1.2.Nr.23
§ 24d Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 KBGG
1. Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen einer Beschwer, also eines Anfechtungsinteresses.
