58.1.2.Nr.19
§ 5 Abs. 4a KBGG
1. Ein „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ (iSd § 5 Abs 4a KBGG) liegt für Zwecke der Bezugsverlängerung nur dann vor, wenn einer der vier im Gesetz genannten Fälle (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) eingetreten ist.

