58.1.1.Nr.116
§ 2 Abs. 1 Z 2 KBGG
§ 2 Abs. 6 KBGG
§ 3 Abs. 5 KBGG
§ 2 Abs. 3 FamZeitbG
§ 1 Abs. 4, Abs. 7 MeldeG
§ 3 Abs. 1 MeldeG
1. Die Anspruchsvoraussetzung, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, liegt nur vor, wenn beide in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehenden) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

