58.1.1.Nr.114
§ 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 KBGG
§ 539a Abs. 4 ASVG
§ 916 Abs. 2 ABGB
§ 10a Abs. 1 MSchG
1. Der nach § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG für einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld u.a. vorausgesetzten durchgehenden Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes gleichgestellt sind nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KBGG Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG nur dann, wenn das Dienstverhältnis aufrecht bleibt, weil die Erwerbstätigkeit nur in diesem Fall „vorübergehend unterbrochen“ werden kann.

