58.1.1.Nr.108
§ 3 Abs. 4 KBGG
§ 7 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 KBGG
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 MuKiPassV
1. Nach § 7 Abs. 1 MuKiPassV sind in den ersten vierzehn Lebensmonaten fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen und hat eine Augenuntersuchung einzuschließen (§ 7 Abs. 6 MuKiPassV).

