58.1.1.Nr.82
§ 3 Abs. 5, Abs. 6 KBGG (idF BGBl I 2016/53)
(§ 5 Abs. 4 KBGG aF)
1. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 3 KBGG keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer vorgesehen ist und diese nach dem Willen des Gesetzgebers in keinem Fall unterschritten werden soll, steht das der Übertragung der zu § 5 Abs. 4 KBGG aF angestellten Grundsätze auf § 3 Abs. 5 KBGG nicht entgegen, weil im Rahmen der Auslegung der Zweck und der Wertmaßstab einer Regelung aus Sicht des Gesetzgebers selbständig weiter und zu Ende zu denken ist.

