58.1.1.Nr.65
§ 24c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z 1 KBGG
1. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes nachgewiesen werden.

