58.1.1.Nr.27
§ 5 Abs. 2 KBGG
1. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.
58.1.1.Nr.27
§ 5 Abs. 2 KBGG
1. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.
