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Verlängerung der Anspruchsdauer - Unterbrechungen und Zeiten des Verzichts? - OGH 22.2.2016, 10 ObS 72/15h

50. LfgFebruar 2017

58.1.1.Nr.27

§ 5 Abs. 2 KBGG

1. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.

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