58.1.1.Nr.25
§ 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 KBGG
1. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld soll nur tatsächlich durchgehend in den letzten 6 Monaten vor der Geburt erwerbstätigen Eltern offenstehen, wobei geringfügige Unterbrechungen (bis zu 14 Tagen) zulässig sind.

