58.1.1.Nr.18
§ 5a Abs. 2 KBGG
§ 7 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 KBGG
§ 7 Abs. 3 MuKiPassV
§ 8 Abs. 1 MuKiPassV
1. Die Befürchtung, das Kind könnte sich in der Ordination eines Kinderarztes anstecken, kann nicht die verspätete Vornahme der vorgeschriebenen zweiten MuKiPass-Untersuchung rechtfertigen.

