57.1.4.Nr.1
§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ASVG
§ 1432 letzter Fall ABGB
1. Zahlte die GKK einer Rechtsanwaltsanwärterin auf Basis der (letztlich unrichtigen) Meldung des Dienstgebers ein überhöhtes tägliches Wochengeld von € 152,60 im Sinne einer auch schriftlichen Mitteilung aus, wunderte sich diese zunächst über diese Höhe und kontaktierte sie daher die GKK, um sich zu vergewissern, schließt die bloße Antwort, dass der Tagessatz ein Durchschnitt der letzten drei Monate sei und man dies mit 30 multipliziere, und auch sämtliche Unterlagen vorlägen, weshalb die Empfängerin davon ausging, dass die Anweisung des Wochengeldes richtig sei, die Rückforderung des Überbezuges weder nach § 107 Abs. 1 vierter Fall noch nach § 107 Abs. 2 lit. a ASVG aus.

