57.1.3.Nr.6
§ 162 Abs. 3 Sätze 1 und 4 ASVG
§ 41 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AlVG
1. Die Höhe des Wochengeldes für Arbeitslose sowie für Bezieher von Weiterbildungsgeld und Notstandshilfe ist abweichend vom ASVG immer mit 180 % des Bezugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu bemessen.

