56.2.1.Nr.8
§ 104a Abs. 3 Satz 3 und 104b Abs. 1 und Abs. 2 GSVG
§ 143 Abs. 2 ASVG
§ 33 Abs. 1 Satzung SVS
§ 2 ABGB
1. Gemäß § 104a Abs. 3 Satz 3 GSVG ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen.

