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GSVG-Unterstützungsleistung für Selbständige wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung Ruhen wie bei ASVG-Krankengeld? - OGH 18.3.2025, 10 ObS 12/25z

76. LfgOktober 2025

56.2.1.Nr.8

§ 104a Abs. 3 Satz 3 und 104b Abs. 1 und Abs. 2 GSVG
§ 143 Abs. 2 ASVG
§ 33 Abs. 1 Satzung SVS
§ 2 ABGB

1. Gemäß § 104a Abs. 3 Satz 3 GSVG ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen.

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