56.2.1.Nr.6
§ 143 Abs. 6 Z 1 ASVG
§ 58 AVG
1. Auch wenn die Bezeichnung “Bescheid„ nicht zwingend erforderlich ist, muss sich der Inhalt der Erledigung des SVTrägers, um Bescheidwirkung zu haben, als Entscheidung oder Verfügung darstellen, durch die Rechtsverhältnisse bindend festgestellt oder begründet werden sollen.

