54.11.1.Nr.4
§ 33 f, 35 Abs. 3, 111 Abs. 1 Z 1 ASVG
§ 9 Abs. 1 VStG
1. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nach außen Berufenen - wie hier eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG - besteht nach § 9 Abs. 1 VStG dann, wenn nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind.

