54.11.1.Nr.1
§ 111 Abs. 1 Z 1 ASVG
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG
1. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene Handlung gesetzt oder die Pflicht zur Vornahme der Handlung weggefallen ist.
54.11.1.Nr.1
§ 111 Abs. 1 Z 1 ASVG
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG
1. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene Handlung gesetzt oder die Pflicht zur Vornahme der Handlung weggefallen ist.
