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Verfolgungsverjährung - Jahresfrist bei unrichtiger Anmeldung - VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300

41. LfgFebruar 2014

54.11.1.Nr.1

§ 111 Abs. 1 Z 1 ASVG
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG

1. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene Handlung gesetzt oder die Pflicht zur Vornahme der Handlung weggefallen ist.

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