54.7.2.Nr.1
§ 68 Abs. 1 vierter und letzter Satz ASVG
1. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid im Dezember 2000 ergangen und entschied die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 12. Jänner 2004, ist ein nach Behebung durch den VwGH ergangener Ersatzbescheid vom 14. Dezember 2007 nicht außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 ASVG ergangen.

