53.1.3.Nr.4
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
§ 539a Abs. 5 Z 3 ASVG
§ 4 Abs. 3 Z 2 AÜG
1. Bereits die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen durch den Auftragnehmer schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.
53.1.3.Nr.4
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
§ 539a Abs. 5 Z 3 ASVG
§ 4 Abs. 3 Z 2 AÜG
1. Bereits die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen durch den Auftragnehmer schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.
