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Musiklehrer, eingeschränktes Vertretungsrecht - VwGH 26.5.2004, 2001/08/0134

13. LfgOktober 2004

53.1.1.Nr.4

§ 4 Abs. 2 ASVG

1. Eine generelle Vertretungsbefugnis liegt nur vor, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch „nach Rücksprache“ oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen.

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