53.1.1.Nr.4
§ 4 Abs. 2 ASVG
1. Eine generelle Vertretungsbefugnis liegt nur vor, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch „nach Rücksprache“ oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen.

