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aus aktivem Dienstverhältnis - OGH 9.3.2000, 8 ObA 293/99t

1. LfgNovember 2000

52.15.1.Nr.1

§ 1358 ABGB
§ 82 EStG
§ 83 Abs. 1 EStG

1. Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und kann die Forderung gegen den (eigentlichen) Schuldner geltend machen.

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