52.15.1.Nr.1
§ 1358 ABGB
§ 82 EStG
§ 83 Abs. 1 EStG
1. Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und kann die Forderung gegen den (eigentlichen) Schuldner geltend machen.

