52.14.4.Nr.1
§ 3 Abs. 5 AVRAG
§ 5 Abs. 2 und 4 AVRAG
§ 5 Abs. 4 BPG
Art. 3 Abs. 4 lit. a und b RL 2001/23/EG
1. Nach § 5 Abs. 2 AVRAG muss der Arbeitnehmer den Betriebsübergang „mitmachen“, um in den Genuss dieser privilegierten Anwartschaftsabfindung zu gelangen.

