52.14.3.Nr.2
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 4 Abs. 1 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Im Falle eines KollV-Wechsels ist eine fragmentarische Weitergeltung des früheren KollV für Bereiche, welche im neuen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, zu verneinen.
52.14.3.Nr.2
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 4 Abs. 1 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Im Falle eines KollV-Wechsels ist eine fragmentarische Weitergeltung des früheren KollV für Bereiche, welche im neuen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, zu verneinen.
