52.11.1.Nr.6
§ 7 Abs. 1 und 2, Art. V Abs. 3, Abs. 4 Z 1 BPG
1. Vereinbarungen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft einseitig zunichte zu machen, sind (nur) insoweit als sittenwidrig zu qualifizieren, als eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers vorliegt.

