52.10.5.Nr.3
§ 879 ABGB
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
Art. 7 Abs. 1 B-VG
1. Gegenüber aktiven Arbeitnehmern können die Betriebsparteien im Wege einer ablösenden Betriebsvereinbarung eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der aus einer früheren Betriebsvereinbarung resultierenden Entgelts- und Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen.

