52.10.4.Nr.4
§ 914 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 18, 18a ArbVG
1. Lassen die nach § 54 Abs. 2 ASGG bindenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers auf keinen die schriftlichen Verträge ergänzenden oder von diesen abweichenden Parteiwillen schließen ließen, hat sich die Interpretation von Verträgen auf die „einfache“ Auslegung des Vertragstextes zu beschränken.

