52.4.3.Nr.28
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 2 Z 2 BPG
1. Gilt für die Pensionsbemessungsgrundlage eine prozentuelle Steigerung “für jedes vollendete Dienstjahr„, sind die Erhöhungsbeträge nur für jene Jahre zu rechnen, in denen das Dienstverhältnis aufrecht war.

