52.4.3.Nr.27
§ 46 Abs. 2 lit. a BB-PO 1966
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 1 EisbG aF
§ 2 Abs. 1 SeilbG
1. Die Eisenbahn ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein auf Schienen fahrendes (mithin “schienengebundenes„) Verkehrsmittel auf eigenem Bahnkörper.
52.4.3.Nr.27
§ 46 Abs. 2 lit. a BB-PO 1966
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 1 EisbG aF
§ 2 Abs. 1 SeilbG
1. Die Eisenbahn ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein auf Schienen fahrendes (mithin “schienengebundenes„) Verkehrsmittel auf eigenem Bahnkörper.
