52.4.3.Nr.23
§ 54 Abs. 2 lit. a Oö L-PG
1. Stellt die „7 %-Zulage“ als Jahresbruttobezugserhöhung keine für den Ruhe- und Versorgungsgenuss anrechenbare Zulage iSd BV dar und wurde diese auch nicht „durch diese BV oder vom Vorstand ausdrücklich als pensionsfähig erklärt“, könnte sie bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als Teil des Monatsgehalts zu qualifizieren wäre.

