52.3.2.Nr.1
§ 1 Abs. 1 BPG
1. Bloße Administrativpensionen, die nur an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, sind keine Versorgungszusagen im Sinne des BPG.
52.3.2.Nr.1
§ 1 Abs. 1 BPG
1. Bloße Administrativpensionen, die nur an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, sind keine Versorgungszusagen im Sinne des BPG.
