52.2.2.Nr.2
§ 16 Abs. 1 BPG
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 258 ASVG
1. Gesamtpensionssysteme sind dadurch charakterisiert, dass der Arbeitgeber einen idR von der Dauer der Dienstzeit und der Höhe des Entgelts abhängigen Betrag als „Gesamtpension“ zusichert, von diesem Betrag aber bestimmte Versorgungsleistungen in Abzug bringt, die der Arbeitnehmer von Dritten erhält; eingerechnet werden insbesondere Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.

