52.2.2.Nr.1
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 34 Abs. 2 KVI
§ 36a KVI
1. Beträgt nach dem Wortlaut die Abfertigung das „gesetzliche Ausmaß zuzüglich einer Erhöhung“ um bestimmte Prozentsätze, ergibt sich die Bedeutung des Begriffs „Ausmaß“ aus der Wendung „gesetzliches Ausmaß“ der Abfertigung.

