52.2.1.Nr.2
Art. V Abs. 3 BPG
1. Wird eine vor dem Inkrafttreten des BPG 1990 vereinbarte direkte Pensionszusage im Zuge von sonstigen Vertragsänderungen 1992 unverändert übernommen, ist die Auslegung, die Leistungszusage sei im Sinne des Art. V Abs. 3 BPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes gemacht worden, nicht revisibel.

