52.1.5.Nr.15
§ 863 ABGB
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
1. Kamen die Vorinstanzen im Wege der Auslegung der Übertragungsvereinbarungen übereinstimmend zum Ergebnis, die Arbeitgeberin habe im Zuge des Umstiegs auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell im Jahr 1998 keine Garantie für eine bestimmte Wertanpassung bzw. Valorisierung abgegeben, so ist dieses mit den Ergebnissen von 8 ObA 83/11f, 8 ObA 9/14b und 9 ObA 60/16p, die ebenfalls den Umstieg auf das Modell dieser Arbeitgeberin betrafen, in Einklang stehende Ergebnis nicht zu beanstanden.

