52.1.1.Nr.7
§ 3 Abs. 2 und 3 BPG
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 1295 Abs. 1 ABGB
1. Ist wegen unausgewogener Informationen des Arbeitgebers ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen (bzw. als hätte er die Ablehnungserklärung abgegeben).

