52.1.1.Nr.4
§ 881 Abs. 2 ABGB
1. Der Arbeits- und Pensionsvertrag ist hinsichtlich Hinterbliebenenversorgungen ein Vertrag zugunsten Dritter.
52.1.1.Nr.4
§ 881 Abs. 2 ABGB
1. Der Arbeits- und Pensionsvertrag ist hinsichtlich Hinterbliebenenversorgungen ein Vertrag zugunsten Dritter.
