51.4.2.Nr.2
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
§ 5 ASchG
§ 332 Abs. 5 ASVG
§ 304 Abs. 2 ZPO
1. Hat ein Arbeitnehmer auf dem Werksgelände einen vereisungsbedingten Unfall erlitten, verpflichtet die Fürsorgepflicht den Arbeitgeber, ihm (auf Verlangen) die Dienstpläne jener Organisationseinheit und deren Aufzeichnungen zu den am Unfalltag auf dem Firmengelände durchgeführten Kontrollgängen vorzulegen sowie die Namen und Adressen jener Personen bekannt zu geben, die am Unfalltag zur Meldung von Vereisungen und Veranlassung von Streumaßnahmen verpflichtet waren.

