51.3.1.Nr.6
§ 36 Abs. 1 und 2 AngG
1. Wird einem Angestellten im Arbeitsvertrag untersagt, „für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses Objekte, Abgeber sowie Kauf- bzw. Mietinteressenten, mit denen der Dienstnehmer im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses im geschäftlichen Kontakt stand, weiter - selbstständig oder unselbstständig - zu betreuen, abzuwerben oder einem Dritten in welcher Art auch immer zuzuführen“, handelt es sich um eine Kundenschutzklausel.

