51.1.4.Nr.5
§ 36 Abs. 1 Z 3 AngG
§ 228 ZPO
1. Eine Schadenersatzpflicht begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO, wenn es sich dabei um eine bereits gegenwärtige und in allen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig konkretisierte Verpflichtung handelt, wie im Anlassfall der vorliegenden Konkurrenzklausel.

