50.5.2.Nr.1
§ 1389 ABGB
1. Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung abgeschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus dem aufgelösten Verhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen.
50.5.2.Nr.1
§ 1389 ABGB
1. Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung abgeschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus dem aufgelösten Verhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen.
