50.4.1.Nr.4
§ 870 ABGB
§ 871 ABGB
§ 1380 ABGB
1. Ein Dienstnehmer kann sich schon während des aufrechten Dienstverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden.

