50.4.1.Nr.3
§ 871 Abs. 1 ABGB
§ 915 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 1385 ABGB
1. Wollen die Parteien mit einer „Abwicklungsvereinbarung“ die Wirksamkeit einer Kündigung zu einem bestimmten Termin „festschreiben“, soll diese also zu diesem Termin nicht bloß Gegenstand einer Wissenserklärung („Geschäftsgrundlage“) sein, sondern im Rahmen der Gesamtregelung verbindlich festgehalten und damit auf allfällige Anfechtungen hinsichtlich der Wirksamkeit verzichtet werden, wird die „Wirksamkeit“ der Kündigung nicht bloß zum „Motiv“ für die Vereinbarung, sondern zum Geschäftsinhalt.

