50.2.2.Nr.3
§ 31 Abs. 3 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
§ 879 ABGB
1. Eine in Vertrauensdispositionen verschlechternd eingreifende neue BV-Regelung ist für unverhältnismäßig betroffene Arbeitnehmer nichtig und daher nicht anzuwenden, sodass die vorherige BV-Regelung für sie weiter gilt.

