49.9.1.Nr.7
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Eine einzelvertragliche, mit einer Dauer von drei Monaten nicht unübliche und zulässige Verfallsregelung, die nur die schriftliche Geltendmachungspflicht „beim Dienstgeber“ enthält, bezieht sich eindeutig nur auf Forderungen des Arbeitnehmers.

