49.8.2.Nr.1
§ 1162d ABGB
§ 34 AngG
1. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften und Grundsätze sind auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden.
49.8.2.Nr.1
§ 1162d ABGB
§ 34 AngG
1. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften und Grundsätze sind auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden.
