49.6.1.Nr.1
§ 34 Abs. 1 AngG
§ 9 Abs. 1 KO
§ 7 Abs. 1 IESG
1. Die Unterbrechung der Verjährung nach § 9 Abs. 1 KO durch die Anmeldung einer Forderung im Konkurs tritt nur unter der Voraussetzung ein, dass die Forderung im Prüfungsverfahren nicht bestritten wird.

