49.3.2.Nr.9
§ 1157 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 1489 ABGB
1. Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist kommt es in aller Regel nur auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs an.
49.3.2.Nr.9
§ 1157 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 1489 ABGB
1. Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist kommt es in aller Regel nur auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs an.
