49.2.3.Nr.22
§ 879 ABGB
1. Setzt der Kollektivvertrag für den Verfall ordnungsgemäße Lohnabrechnungen voraus, enthält er aber keine Bestimmungen zu ihrer Übermittlung, liegt in der betriebsüblichen und vereinbarten Ablage der Lohnabrechnungen im Arbeitnehmer-Fach, aus dem sie jederzeit abholbar sind, auch bei längerem Krankenstand keine treuwidrige Vereitelung der Geltendmachung von Ansprüchen vor.

