49.2.3.Nr.2
§ 879 ABGB
§ 10 TO Zahltechniker Wien und NÖ
1. Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Dies wurde wiederholt für Fristen von zumindest drei Monaten verneint, während häufig Fristen unter drei Monaten als bedenklich erachtet wurden, weil solche Fristen dem Arbeitnehmer zur Beschaffung von Unterlagen, zur Einholung von Erkundigungen und zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung von Ansprüchen nicht genügend Zeit lassen.

