49.2.2.Nr.5
§ 1162d ABGB
§ 34 AngG
§ 20 Arbeiter-KollV Bewachungsgewerbe
1. Nach herrschender Auffassung kann die Frist des § 1162d ABGB nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt, wohl aber verlängert werden.
49.2.2.Nr.5
§ 1162d ABGB
§ 34 AngG
§ 20 Arbeiter-KollV Bewachungsgewerbe
1. Nach herrschender Auffassung kann die Frist des § 1162d ABGB nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt, wohl aber verlängert werden.
