49.2.1.Nr.44
§ 30 Abs. 1 KollV BABE (private Bildungseinrichtungen)
1. Die - eine Verfallsfrist wahrende - Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen erfordert zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer Willenserklärung.

